Relevante Regelungen
zum Umgang mit Opfern von Menschenhandel sind:
Auf Niedersachsenebene
- Gemeinsamer niedersächsischer Runderlass von 2008 zur Zusammenarbeit in Fällen von Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung.
Kooperationserlass Nds 2008 (28 KB)
Dieser Erlass regelt verbindlich die Zusammenarbeit zwischen Polizei und Fachberatungsstelle im Vorgehen gegen Menschenhandel auf Landesebene.
Auf Bundesebene
Am 1. Januar 2005 trat das Zuwanderungsgesetz in Kraft. Viele Regelungen wirken sich nachteilig auf die ausländischen Opfer von Menschenhandel aus. Der Aufenthalt von ausreisepflichtigen Opfern ist nicht gesichert. Die Ausweisung und Abschiebung der Betroffenen verhindert eine effektive Strafverfolgung. Die Verurteilung der Täter ist ohne eine Aussage des Opfers in aller Regel nicht möglich.
Das Aufenthaltsgesetz sieht für Betroffene weder umfassende Schutzmaßnahmen noch eine bedarfsgerechte Unterstützung vor. Die Betroffenen, die in Deutschland bleiben, erhalten bis zum Abschluss des Strafverfahrens Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz . Das sind vornehmlich Sachleistungen.
Gedeckt werden davon z.B. nicht:
- Fahrtkosten zu den Fachberatungsstellen
- Therapiekosten für traumatisierte Opfer
- Kosten einer medizinischen Behandlung bei chronischen Erkrankungen
Darüber hinaus sieht das Aufenthaltsgesetz eine Unterbringung der ausreisepflichtigen, oftmals schwer traumatisierten Opfer in Sammelunterkünften vor, die gemeinschaftlich von Männer und Frauen belegt werden und über keine gesonderten Schutzvorrichtungen verfügen.
Link zum Aufenthaltsgesetz
Allgemeine Bundesverwaltungsvorschrift zum AufenthG (2.6 MB)
Allgemeine Bundesverwaltungsvorschrift zum FreizügG/EU (608 KB)
Auf Europaebene (Aktuell)
Die Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren untersagt aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ausländischen Menschenhandelsopfern. Ihnen wird eine Stabilisierungs- und Bedenkzeit eingeräumt, in der sie eine autonome Entscheidung darüber treffen können, ob sie gegen die Täter aussagen. Betroffene, die aussagen, haben ein Recht auf einen gesicherten Aufenthalt. Ihnen ist ein umfassender Schutz sowie eine bedarfsgerechte Unterstützung zu gewähren. Deutschland hat die Pflicht, diese Richtlinie in innerstaatliches Recht umzusetzen.
- Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren
Richtlinie 2004/81/EG (59 KB)
Sonstige aktuelle Maßnahmen gegen Menschenhandel, die seitens des Europarates sowie der Europäischen Union ergriffen wurden, stehen Ihnen zum Download zur Verfügung.
- Europaratskonvention zur Bekämpfung des Menschenhandels (ETS Nr. 197)
Europaratskonvention (116 KB)
- EU-Plan über bewährte Vorgehensweisen, Normen und Verfahren zur Bekämpfung und Verhütung des Menschenhandels
EU_Plan_Dez_2005 (222 KB)
top 
|