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Frauenhandel - Menschenhandel

 
   
 

Formal juristisch existiert der Begriff Frauenhandel nicht. Im deutschen Strafgesetzbuch ist lediglich von Menschenhandel die Rede. Menschenhandel ist aber de facto Frauenhandel, denn über 99,7% der beim Bundeskriminalamt (BKA) registrierten Opfer von Menschenhandel sind Frauen. In unserer Definition von Frauenhandel spielen sehr viel mehr Formen des Handels mit Menschen eine Rolle - und nicht nur der Handel in die Prostitution, dazu gehört der Handel in die Ehe und in ausbeuterische Arbeitsverhältnisse. Um dieser Tatsachen Nachdruck zu verleihen, sprechen wir von Frauenhandel. Wenn wir den Begriff Menschenhandel benutzen, beziehen wir uns auf juristische Definitionen.

In Deutschland ist Menschenhandel im § 180 b und §181 des deutschen Strafgesetzbuches definiert. Danach kann nur von Menschenhandel ausgegangen werden, wenn die betroffene Person in die Sexindustrie gezwungen wurde oder aber um das Ausmaß der Ausbeutung ihrer Tätigkeit in der Sexindustrie getäuscht worden ist.

Bis Dez. 2000 herrschte in der Fachöffentlichkeit große Uneinigkeit darüber, wie Frauenhandel bzw. Menschenhandel zu definieren ist. Neben verschiedenen strafrechtlich orientierten Definitionen der Gesetzgeber, Europol oder Interpol, gab es mehrere Definitionen verschiedener NGO´s. Im Dez. 2000 hat die Crime Commission der UN ein Protokoll zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität verabschiedet. Ein Zusatzprotokoll dieser Konvention beschäftigt sich ausschließlich mit Menschenhandel. Hier ist Menschenhandel erstmals international definiert worden.

Im Sinne des UN-Protokolls:

  • ist Menschenhandel: die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder den Empfang von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Körperorganen;
  • ist die Einwilligung eines Opfers des Menschenhandels in die unter Buchstabe a genannte beabsichtigte Ausbeutung unerheblich, wenn eines der unter Buchstabe a genannten Mittel angewendet wurde;
  • gilt die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder der Empfang eines Kindes zum Zweck der Ausbeutung auch dann als "Menschenhandel", wenn dabei keines der unter Buchstabe a genannten Mittel angewendet wurde;

Die gesamte Konvention kann unter :

www.uncjin.org/Documents/documents.html#convention eingesehen werden.

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